Beschäftigungsbonus ab 1.7. 2017

Nach einigem Hin und Her wurden nun die Richtlinien für den Beschäftigungsbonus beschlossen. Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden. Staatliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, außer sie stehen mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb und üben keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung aus.

Der Beschäftigungsbonus wird für zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt, wenn folgende Personen eingestellt werden:

  • beim AMS als arbeitslos gemeldete Personen,
  • Bildungsabgänger (das sind Personen, die an einer zumindest viermonatigen gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben, sofern der Abgang von der Bildungseinrichtung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt)
  • Jobwechsler (das sind Personen, die in den zwölf Monaten vor Eintritt in das Unternehmen in Österreich erwerbstätig und somit pflichtversichert waren, zB geringfügig Beschäftigte, Selbständige, Vollzeitangestellte).Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:
  • Das Dienstverhältnis muss der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.
  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale

Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt. Der Beschäftigtenstand umfasst mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im antragstellenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer und ist in Köpfen (= Anzahl der Personen) anzuführen. Die Förderung gelangt zur Auszahlung, sofern ein Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) gegenüber dem Referenzwert nachgewiesen werden kann.

Gefördert werden dabei für die Dauer von drei Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Lohnnebenkosten, der jährlich im Nachhinein ausbezahlt wird. Das zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnis muss mindestens vier Monate dauern. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit. Bei einem Bruttojahresgehalt von € 35.000 betragen die Lohnnebenkosten rd € 10.650, der Zuschuss daher rd € 5.325 pa.

Anträge können unter Einbindung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ab 1.7.2017 über den Austria Wirtschaftsservice, der Förderbank des Bundes, gestellt werden. Details und den Antrag finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.

Monatsfrist für Anträge zum Beschäftigungsbonus beachten

Die Antragsfrist für all jene neuen Arbeitsplatzverhältnisse, die mit 01.07.2017 eingegangen wurden und die einen Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden) darstellen, hat mit Ende Juli geendet.

Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.

Zu beachten ist, dass die am 29.6.2017 vom AWS veröffentlichten Förderrichtlinien vorsehen, dass die vollständige Anmeldung für den Zuschuss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Pflichtversicherung eines förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass für die Antragstellung eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater benötigt wird. Auch die grundsätzlich nach einem Jahr vorzulegende Abrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden. Die Förderung von 50% der Lohnnebenkosten ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (in 2017 € 4.980 p.m.) gedeckelt.

Falls Sie einen Antrag über den aws Fördermanager (www.foerdermanager.awsg.at) begonnen haben, ist dieser rechtzeitig zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass der Förderungsantrag sowohl vom Unternehmen als auch von einem Steuerberater­/Wirtschafts­prüfer firmenmäßig gefertigt sein muss. Für neue Arbeitsplatzverhältnisse, die beispielsweise mit 10.07.2017 eingegangen wurden, endet diese Frist am Dienstag, 08.08.2017 (30 Kalendertagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Das AWS aktualisiert laufend die FAQ zum Beschäftigungsbonus – alles rund um den Beschäftigungsbonus finden Sie auch unter der eigenen Internet-Seite http://www.beschaeftigungsbonus.at/