Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • VwGH: Keine Verlustausgleichsbeschränkung für Filmproduktionsgesellschaften: Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der VwGH habe im Fall eines Erfinders ausgesprochen, dessen Tätigkeit bestehe nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0085). In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit ebenfalls im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der Gesellschaft oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren. Damit kommt das Verlustausgleichsverbot gem § 2 Abs 2a EStG nicht zur Anwendung.

 

  • VfGH: Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 BAO kann verfassungskonform interpretiert werden: In verfassungskonformer Auslegung schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten.

 

  • VwGH: Nachsicht nach § 236 BAO steht auch bei objektiv falschen Bescheiden nicht zu: Nach dem VwGH liegt entgegen dem BFG keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, wenn die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegt, die die Festsetzung der Abgabe als rechtswidrig erscheinen lässt. Im Nachsichtsverfahren könne keine Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.

 

  • BFG: Steuerliche Behandlung von Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes auch für freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen gewährt werden, gilt. Weiters ist dieses Abzugsverbot auch auf freiwillige Abfertigungen an Dienstnehmer, die der Abfertigung „neu“ unterliegen, anzuwenden. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim VwGH eingebracht.