Termin 31.12.2017

1. Substanzabgeltung für geschenkte Liegenschaften rechtzeitig überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
Die Berichte sind heuer erstmalig via FinanzOnline einzureichen.

2. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2014
Bis zum 31.12.2017 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2014 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

3. Arbeitnehmerveranlagung 2012
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2017 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 noch eingereicht werden.

4. Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2017
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Die Einschränkung auf Wohnbauanleihen bzw. -aktien entfällt ab heuer. Als begünstigte Wertpapiere gelten jetzt wieder alle in Euro begebene Anleihen, Anleihen- und Immoblienfonds.
Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!