Steuerliche Neuerungen ab 2020

Trotz der politischen Turbulenzen im vergangenen Jahr und der langandauernden Gespräche zur Bildung einer Koalitionsregierung nach der Nationalratswahl 2019 wurden doch eine Reihe von Gesetzes­vorhaben umgesetzt. Obwohl wir über die Änderungen laufend berichtet haben, finden Sie nachstehend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, mit denen Sie sich ab 2020 befassen müssen.

 

1.       Neues bei der Einkommensteuer

·                Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800

Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 800 erhöht. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag netto zu verstehen. Bei mangelndem Vorsteuerabzug versteht sich der Grenzbetrag brutto (inkl Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungskosten gilt der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.

·                Neue pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die neue pauschale Gewinnermittlung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

Bei Mitunternehmerschaften sind die Umsätze der Mitunternehmerschaft maßgeblich. Die pauschale Gewinnermittlung kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunternehmer darf außerhalb der Mitunternehmerschaft für einen anderen Betrieb oder für eine Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Gewinnermittlung wieder in Anspruch genommen werden.

·                Sonstige Neuerungen

Adaptierung der Zuschreibungsverpflichtung

Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirksame) Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen werden, wenn die Gründe, die für eine frühere außerordentliche Abschreibung ausschlaggebend waren, weggefallen sind. Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

 

Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freiberufler

Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

 

Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage

Die bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde nunmehr bis zur Veranlagung 2020 erstreckt. Ab der Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

 

2.       Neues bei der Körperschaftsteuer – Umgründungen

·                Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden
  • die selben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind

Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden.

Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.

·                Exporteinbringung von Kapitalanteilen

Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des EuGH ausgelösten Änderungen sind erstmals auf Einbringungen, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden, anzuwenden.

 

3.        Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)

 

Für Onlinewerbeleistungen international tätiger Onlinewerbeleister im Inland, die nach dem 31.12.2019 erbracht werden, wird eine 5%ige Digitalsteuer vom Entgelt für die Onlinewerbung geschuldet. Onlinewerbeleister sind Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio und im Inland einen Umsatz von zumindest € 25 Mio aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen. Bei multinationalen Unternehmensgruppen ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Onlinewerbung erbracht wurde. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen.

 

4.       EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG)

 

Das EU‑MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die ​zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und ​auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard‑Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnungspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).

 

5.       Neuerungen bei der Umsatzsteuer

·                     Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Damit wurde die nach EU-Recht maximal mögliche Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft. Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach sie ohne fiktiven Ansatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu betrachten ist, weiterhin gelten (siehe auch Rz 995ff UStR). Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf € 35.000 erhöht.

·                Vorsteuerabzug für E-Bikes

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist ab 1.1.2020 nun der Vorsteuerabzug möglich.

·                Steuersatz für E-Books

Für elektronische Publikationen iSd Anlage 1 Z 33 UStG, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen, wurde der Umsatzsteuersatz auf 10 % gesenkt.

·                Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

·                Konsignationslager

Das sind Lager, die ein Verkäufer in einem anderen Mitgliedstaat unterhält und aus dem Käufer bei Bedarf Waren entnehmen. Der Käufer wird erst im Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Waren. Nach bisheriger Rechtslage führte die Einlagerung im Konsignationslager zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen durch den Verkäufer und die anschließende Entnahme zu einem steuerpflichtigen Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem das Konsignationslager lag. Seit 1.1.2020 führen die Warenverbringungen in das Konsignationslager nicht mehr zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen. Dafür liegt nunmehr bei der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Verkäufer vor. Bestimmte Meldungen und Eintragungen in ein Register sind erforderlich. Außerdem muss die Entnahme aus dem Konsignationslager innerhalb von 12 Monaten erfolgen, widrigenfalls ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.

·                Innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 1.1.2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist. Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM für diese Lieferung abgegeben, ist die i.g. Lieferung steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung kann aber gewährt werden, wenn das Versäumnis hinreichend begründet und die ZM entsprechend berichtigt wird.

Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine Rechnungsberichtigung möglich. Der Erwerber muss dem Lieferanten aber nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war.

 

·                Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze

Ab 1.1.2020 wurden bestimmte Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze (zB Amazon und AirBnB), die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen bzw vermitteln, eingeführt. Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Verordnung des BMF im Detail festgelegt und umfassen die für die Abgabenerhebung relevanten Informationen.

Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, sind auch die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

Gleichzeitig mit den Aufzeichnungspflichten wurde auch eine Haftung der Online-Plattformen und Marktplätze für die mit den vermittelten Umsätzen einhergehende Umsatzsteuer normiert. Die Haftung wird schlagend, wenn die Plattform ihren Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Meldungen der Plattformen haben über FinanzOnline entweder über ihren Parteienvertreter, über ihren eigenen Zugang oder über ein für diese Meldeverpflichtungen eigens eingerichtetes Onlineverfahren zu erfolgen.

 

6.       Neuerungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)

 

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde nicht nur ein Bundesgesetz über die Schaffung eines Amts für Betrugsbekämpfung (ABBG) normiert, sondern auch weite Teile der BAO geändert. Gleichzeitig wurde das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 außer Kraft gesetzt. Alle diese Änderungen treten erst mit 1.7.2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen der BAO sind dabei folgende:

 

Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten künftig das BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. Das Finanzamt für Großbetriebe ist für Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio € in den letzten 2 Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen zuständig. Daneben werden ua Privatstiftungen, gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie gemeinnützige Bauvereinigungen dem Finanzamt für Großbetriebe zugeordnet. Ein Finanzamt oder auch ein Abgabepflichtiger kann eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (zB vom Finanzamt Österreich an das Finanzamt für Großbetriebe) verfügen bzw beantragen, wenn zB wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

 

Unter anderem wurde auch die Möglichkeit zur Weiterleitung bestimmter von Online-Plattformen übermittelter Aufzeichnungen an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben auf die Nächtigungen gesetzlich geregelt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird verpflichtet, Kontrollmitteilungen betreffend Gebühren von Sachverständigen dem BMF auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auszahlungen, die im Jahr 2019 stattgefunden haben, sind bis zum 30.6.2020 dem BMF nachzuliefern.

 

7. Änderungen im Finanzstrafgesetz

·                Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-Meldepflichtgesetz

Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu € 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

·                Finanzordnungswidrigkeiten für Meldepflichtverletzungen von elektronischen Plattformen, Marktplätzen

Werden die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorgeschriebenen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen vorsätzlich verletzt, wird dies ab 1.1.2020 als Finanzordnungs­widrigkeit mit maximal € 50.000 bestraft. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe ebenfalls € 25.000. Auch bei dieser Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.