Neuerungen Lohnverrechnung 2020

Mit Beginn jeden Jahres treten viele Neuerungen in der Lohnverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung aller wichtiger Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren.

1.    Änderungen in der Sozialversicherung

Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020 der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80% angestiegen ist.

Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvorschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Beitragsrückerstattung wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen.

2.       Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2020

€/m²Bgld.KärntenSbg.Stmk.TirolVbg.Wien
ab 20205,306,805,966,298,038,027,098,925,81
bis 20195,096,535,726,057,717,706,818,575,58

3.      Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ oder Fahrrads

Bei der Berechnung der Anschaffungskosten von KFZ sind folgende Änderungen ab 1.1.2020 zu beachten:

  • Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlässt, sind die um 15% (bisher 20%) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2020).
  • Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert wie folgt: In der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung ist nunmehr (mit Wirkung ab 1.11.2019) eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbezugshöchstbeträge abzuziehen sind, festschreibt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFG, die eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge des Dienstnehmers auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW € 48.000 übersteigen, erst vom höchstmöglichen Sachbezugswert abzuziehen sind. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht.

Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon ist dann der Sachbezugswert zu berechnen (1,5% oder 2%) und erst dann ist der Maximalbetrag zu berücksichtigen.

 SachbezugFahrzeugtypCO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung€ max. pm
nach NEFZNEU: nach WLTP
2%alle PKW und Hybridfahrzeugeüber 118 g/kmüber 141 g/km€ 960
1,5%ökologische PKW und HybridfahrzeugeBei Erstzulassung bis

2016: bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

31.3.2020: bis 118 g/km

Bei Erstzulassung ab

1.4.2020: bis 141 g/km

2021: bis 138 g/km

2022: bis 135 g/km

2023: bis 132 g/km

2024: bis 129 g/km

2025: bis 126 g/km

€ 720
0%Elektroautos0 g/km0 g/km€ 0
0%E-Bikes0 g/km0 g/km€ 0

 

  • Die Einstufung nach den CO2-Emissions-Grenzwerten bis zum 31.3.2020 und nach den neuen WLTP-Werten ab dem 1.4.2020 sind obiger Tabelle zu entnehmen. Dieser Sachbezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch in den Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahrzeuge und Krafträder und sind im Zulassungsschein auszuweisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die „alte“ NEFZ-Werte Regelung aufrecht.
  • Aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei den Elektroautos – kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Fahrräder und elektrisch angetriebene Krafträder wie Motorfahrrad, Motorrad mit Beiwagen, Quad, E-Fahrrad und Selbstbalance-Roller zur Privatnutzung zur Verfügung stellt.

4.       Tarifbestimmungen

  • Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe-)Partner (soferne die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.

·       Zuschläge zu Absetzbeträgen / Negativsteuer

Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 300 gewährt.  Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“ bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-Beiträge maximal € 400 oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschlage (PP) maximal € 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu € 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insgesamt bis zu € 700 (bzw € 800 mit PP) rückerstattet werden.

Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge, maximal € 300 (bisher € 110) zu erstatten.

·      Aufrollung Jahressechstel

Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 gilt Folgendes: Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt versteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern. Ausnahmen bestehen lediglich im Falle einer unterjährigen Elternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine umfassende Info zu Fragen in Zusammenhang mit der Berechnung des “Kontrollsechstels“ veröffentlicht.

  • Pendlerrechner

Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist die Vorlage eines Ausdruckes (oder elektronisch) des Pendlerrechners (L 34 EDV) erforderlich. Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ sein und nicht an einem Tag, wo der Dienstnehmer grundsätzlich nicht arbeitet (zB Wochenende).

5.       Außergewöhnliche Belastung

  • Begräbniskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheitlich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens € 10.000 (bisher € 5.000). Dabei sind das Nachlassvermögen, Versicherungsleistungen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitgebers vorher in Abzug zu bringen.
  • Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist Folgendes zu beachten: Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sollen nur mehr dann absetzbar sein, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Bei Anspruch eines Behindertenabsetzbetrages können Krankheitskosten, welche als unmittelbare Folge aus einer Behinderung vorliegen, sogar ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

6.       Nützliche Übersicht von Lohnverrechnungswerten

Pendlerpauschale (PP) gilt unverändert

kleines Pendlerpauschalegroßes Pendlerpauschale
Entfernungjährlichmonatlichjährlichmonatlich
2 km – 20 kmentfälltentfällt372,0031,00
20 km – 40 km696,0058,001.476,00123,00
40 km – 60 km1.356,00113,002.568,00214,00
über 60 km2.016,00168,003.672,00306,00

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: € 2,00

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz4 bis 7 Tage8 bis 10 Tage> 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale1/32/33/3

 

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

Dienstreise

Taggeld – InlandDauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel€ 26,40
Nächtigungsgeld – Inlandpauschal anstelle Beleg für Übernachtung€ 15,00
 
Km-Geld PKW /KombiKm-Geld MitbeförderungKm-Geld MotorradKm-Geld Fahrrad
€ 0,42€ 0,05€ 0,24€ 0,38

 

7.      Sonstige Neuerungen

  • Für beschränkt steuerpflichtige Personen besteht ein Pflichtveranlagungstatbestand, wenn zumindest zwei Dienstverhältnisse vorliegen.
  • Die Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen entfällt.
  • Die im Jahr eingeführte Steuerbefreiung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte ist mit Ende 2019 ausgelaufen.
  • Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich müssen für unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer für die von diesen in Österreich ausgeübte Tätigkeit Lohnsteuer einbehalten und derzeit an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.